PG 17 fortgeschrieben - Problem ungelöst
von Ronald Hüning
Kompression unter Druck
Vor rund einem Jahr, am 26. Mai 2025, hat der GKV-Spitzenverband die Produktgruppe 17 „Hilfsmittel zur Kompressionstherapie“ fortgeschrieben. Die Fortschreibung erfolgt gemäß § 139 SGB V, der den GKV-Spitzenverband zu einer regelmäßigen Aktualisierung der Produktgruppen verpflichtet. Turnusmäßig sind Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses mindestens alle fünf Jahre, Pflegehilfsmittel mindestens alle drei Jahre zu überprüfen verpflichtet. Wesentliche Neuerung der anlassbezogenen Fortschreibung ist die strukturelle Verankerung der medizinisch adaptiven Kompressionssysteme (MAK) als eigenständige Produktuntergruppe mit Produktarten 17.06.23 (Bein) und 17.10.10 (Arm).
Wer sich im Sanitätshaus täglich um die Versorgungen der Versicherten kümmert, kennt die Kernprobleme: Und diese stehen nicht nur im Hilfsmittelverzeichnis, sondern vor allem auf der Rechnung. Zwischen dem Aufwand einer Versorgung und dem, was die Kasse dafür zahlt, klafft eine wachsende Lücke.
Sechs Jahre Stillstand bei den Festbeträgen
Für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie gelten in vielen Bereichen nach § 36 SGB V bundesweit einheitliche Festbeträge, die der GKV-Spitzenverband festsetzt und die den Erstattungsrahmen der gesetzlichen Krankenkassen abschließend bestimmen. Ausgenommen hiervon sind die flachgestrickten Maßanfertigungen. Diese Festbeträge, die der GKV-Spitzenverband Ende 2019 beschlossen hat, gelten seit dem 01.04.2020 unverändert. Seitdem sind mehr als sechs Jahre vergangen. Der Verbraucherpreisindex im Bereich Gesundheit ist in diesem Zeitraum um rund zehn Prozent gestiegen. Der Gesamtindex liegt sogar bei einem Plus von rund 21 Prozent. Der gesetzliche Mindestlohn kletterte von 9,35 Euro im Jahr 2020 auf heute 13,90 Euro, ein Anstieg von fast 50 Prozent. Die Festbeträge für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie: Null Prozent.
Eine Vergütung, die über sechs Jahre eingefroren bleibt, während Energie, Personal und Material teurer werden, ist in der Realwirtschaft faktisch eine Kürzung. Sie wurde nie formal beschlossen. Sie ist einfach eingetreten, still und ohne Ausgleich.
Ein Festbetragssystem kann nur dann sachgerecht wirken, wenn es indikationsbezogen und differenziert ausgestaltet ist, den hohen Dienstleistungsanteil der Versorgung abbildet und Innovationsanreize nicht untergräbt. Vor allem aber bedarf es zwingend einer regelmäßigen indexbezogenen Preisanpassung.
Was im Moment passiert, ist das genaue Gegenteil: Festbeträge werden gesetzt und dann jahrelang nicht angefasst. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für die Festbeträge für Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, sondern auch für die anderen Festbeträge. Genau das ist eine der Ursachen der heutigen Unterfinanzierung in den festbetragsgeregelten Produktbereichen.
Die Branchenverbände fordern aus genau diesen Gründen seit Jahren eine regelmäßige Anpassung der Festbeträge, die die tatsächlichen Kostensteigerungen widerspiegelt. Passiert ist seitens des GKV-Spitzenverbandes und seitens der Politik nichts.
Was das konkret bedeutet, lässt sich beispielhaft an einem Produkt ablesen. Die erste Position in dem Beschluss des GKV-Spitzenverbandes über die Festbeträge ist der medizinische Kompressionswadenstrumpf der Klasse I in Serienfertigung. Dieser wird seit April 2020 mit 24,82 Euro je Stück vergütet. Rechnet man die seither eingetretene Gesamtinflation von rund 21 Prozent auf diesen Betrag hoch, müsste der Festbetrag heute bei etwa 30,03 Euro liegen. Dieser inflationsangepasste Preisunterschied von 5,21 Euro pro Stück wächst mit jedem weiteren Jahr, in dem keine Anpassung erfolgt.
GKV-Sparprogramm: Kürzung bis ins Defizit
Im April 2026 veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf eines GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes. Das Ziel des Gesetzes ist nachvollziehbar: Die gesetzliche Krankenversicherung hat ein strukturelles Ausgabenproblem, das ohne politisches Eingreifen zu weiteren Zusatzbeitragserhöhungen führen würde. Der Weg, den der Entwurf wählt, trifft die Leistungserbringer jedoch hart. Konkret sieht der Entwurf für Hilfsmittel eine pauschale Kürzung aller Vergütungen um drei Prozent vor, als „Übergangsmaßnahme“ wohlgemerkt. Diese drei Prozent kommen auf eine Vergütungslage, die nach sechs Jahren Einfrieren ohnehin prekär ist.
Die Herstellerverbände lehnen die Pauschalkürzung ausdrücklich ab und halten eine Ausweitung des Festbetragssystems nur unter bestimmten Voraussetzungen für tragfähig. Die Argumentation der Verbände ist einleuchtend: Eine pauschale Kürzung trifft alle Leistungserbringer gleich, ignoriert aber völlig, dass die tatsächlichen Kosten bei energie- und rohstoffintensiven Produkten wie Kompressionsstrümpfen weit stärker gestiegen sind als die für den Ausgleich vorgesehene Grundlohnrate.
Hinter der Pauschalkürzung verbirgt sich ein strukturell noch folgenreicheres Instrument: die Grundlohnratenbindung. Sie begrenzt künftige Vergütungserhöhungen dauerhaft auf die Einnahmenentwicklung der GKV. Das klingt nach Ausgewogenheit, bildet aber die Kostenwirklichkeit eines Sanitätshauses nicht einmal annähernd ab. Wer Energie, Rohstoffe und Fachpersonal bezahlen muss, wirtschaftet nicht in der Welt der Grundlohnrate.
Außerdem betrifft der pauschale Abschlag im Hilfsmittelbereich nicht nur Produkte, sondern unmittelbar auch die damit verbundenen Dienstleistungen: Beratung, Einweisung, Anpassung, Reparatur und Vor-Ort-Besuche. Diese Leistungen sind integraler Bestandteil einer qualitativ hochwertigen Versorgung und tragen maßgeblich zur Therapiesicherheit bei.
Wie das Gesetz am Ende aussehen wird, ist noch offen. Der politische Verhandlungsprozess hat gerade erst begonnen. Aber die Richtung ist gesetzt, und sie zeigt – wenig überraschend – weiter nach unten.
MAK mit Beschreibung & Indikation im Verzeichnis
Die Fortschreibung der PG 17 hat Medizinische Adaptive Kompressionssysteme (MAK) nunmehr als eigenständige Produktuntergruppen gelistet: PG 17.06.23 für das Bein, PG 17.10.10 für den Arm. Das ist fachlich längst überfällig und aus versorgungspolitischer Sicht ein Fortschritt. Die MAK waren zwar bereits vor der Fortschreibung gelistet, die Fortschreibung beschreibt nun erstmals Zweckbestimmung, Wirkungsweise, Indikationen und Qualitätsanforderungen systematisch und sieht ausdrücklich ein „bedarfsgerechtes Nachjustieren“ vor. Damit folgt die Fortschreibung den Hinweisen der Verbände zu einer leitliniengerechten Nachjustierung im Sinne der Patienten.
Kompressionstherapie beim Lipödem
Beim direkten Abgleich der PG 17 mit der S2k-Leitlinie Lipödem fällt eine folgenreiche Unschärfe auf: Das Verzeichnis benennt das Lipödem in der allgemeinen MKS-Indikationsstellung nur unter der Bedingung „Lipödeme mit Ödem“. Das Lipödem ohne klinisch messbares Ödem fällt nach diesem Wortlaut aus der Indikation heraus.
Hierauf erfolgte zunächst ein berechtigtes Aufbegehren der Verbände sowie der Selbsthilfe. Es bestand die große Sorge, dass es zukünftig bei dem Lipödem ohne Ödem keine Flachstrickversorgung mehr gäbe. Schnell gab es aber erste Entwarnungen: Der GKV-Spitzenverband erläuterte, dass es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung handelte und eine Präzisierung der Produktartindikation erfolgte. Letztendlich wird die Indikation „Schmerzbehandlung beim reinen Lipödem“ – worum es vornehmlich beim Lipödem ohne Ödem geht – nicht im Hilfsmittelverzeichnis abgebildet, obwohl die S2k-Leitlinie dies empfiehlt.
Ein Ausschluss der ärztlichen Verordnung zur Schmerzbehandlung beim Lipödem ist damit jedoch nicht verbunden, so der GKV-Spitzenverband. Dies wäre auch gar nicht möglich, da das Hilfsmittelverzeichnis keine Positivliste darstellt und auch nicht abschließend ist. Ausdrücklich wird dies in § 4 Abs. 1 S. 2 der Hilfsmittel-Richtlinie ausgeführt. Die Folge ist, dass Kosten für ein Hilfsmittel, welches entweder nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist oder außerhalb der gelisteten Indikation verordnet wird, gleichwohl grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen, soweit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllt sind. Faktisch entfaltet das Hilfsmittelverzeichnis aber sehr wohl marktsteuernde Wirkung. Versorgungen außerhalb der gelisteten Indikation erfordern zumeist einen erhöhten Begründungsaufwand.
Leitlinienverweis gestrichen: rechtlich folgenlos, praktisch teuer
Diese Konsequenz wirkt sich genauso bei der Streichung des Leitlinienverweises aus. Der bisherige Verweis auf die jeweils gültigen medizinischen Leitlinien wurde ersatzlos gestrichen. An seiner Stelle steht eine dem Anschein nach abschließende Indikationsliste.
Nach nunmehr einem Jahr zeigt sich: Rechtlich ist der fehlende Leitlinienverweis unerheblich. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse, wie er in den Leitlinien der Fachgesellschaften abgebildet wird, der maßgebliche Maßstab für die Hilfsmittelversorgung ist. Die Indikationsliste im Hilfsmittelverzeichnis kann diesen Maßstab nicht einschränken.
In der Praxis hingegen bedeutet die Streichung: mehr Begründungsaufwand bei Versorgungen außerhalb der gelisteten Indikationen. Mehr Rückfragen und mehr Arbeit. Arbeit, die bezahlt werden muss und für die es keine zusätzliche Vergütung gibt. Das Risiko eines Streits mit der Kasse ist wesentlich größer. Ein solcher Rechtsstreit um den Versorgungsanspruch kann dann oftmals nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand geführt werden.
Fazit
Die anlassbezogene Fortschreibung der PG 17 in 2025 löst ein Versprechen des GKV-Spitzenverbandes ein. Die Produktgruppe wurde insbesondere im Hinblick auf die Gliederung und Definition der Produktgruppe, der Qualitätsanforderungen an die Produkte, der Indikationen und die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen überarbeitet; Verbesserungen, die die Branche seit Jahren eingefordert hat.
Das eigentliche Problem der Branche bleibt damit aber ungelöst. Die Kompression steht weiter unter Druck – nicht wegen des Verzeichnisses, sondern wegen einer Vergütung im Bereich der Festbeträge, die seit über sechs Jahren eingefroren ist und die mit dem GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz nun auch noch pauschal um drei Prozent gekürzt werden soll. Ein moderneres Verzeichnis ändert an dieser Rechnung nichts. Die Fortschreibung der PG 17 ist ein Schritt. Notwendig ist der zweite – und der muss jetzt von der Politik kommen.
Text "PG 17 fortgeschrieben - Problem ungelöst": Veröffentlicht in der Ausgabe 06/26 des Fachmagazins MTD Medizintechnischer Dialog (MTD-Verlag – www.mtd.de).