Blutzuckermessgeräte

von Peter Hartmann und Ronald Hüning

Stiftung Warentest darf Äpfel nicht mit Birnen vergleichen

Das Landgericht (LG) München hat mit einem von der Kanzlei Hartmann erstrittenen Urteil vom 19.12.2024 dem Unterlassungsantrag eines Herstellers von Blutzuckermessgeräten stattgegeben und der Stiftung Warentest untersagt, den Testbericht über das Produkt dieses Herstellers zu veröffentlichen.

Diese mittlerweile rechtskräftige Entscheidung ist in mehrerlei Hinsicht bemerkenswert. Zum einen wandte sich der Hersteller gegen die Veröffentlichung des Testberichts über sein Produkt, obwohl dies mit der Note „gut“ abgeschnitten hatte. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass der Hersteller überzeugt war, dass Stiftung Warentest jede Objektivität bei der Planung und Durchführung des Tests hatte missen lassen, weshalb ihm an einer grundsätzlichen Klärung der Sache gelegen war.

Bemerkenswert ist zum anderen, dass das LG München der Stiftung Warentest, der aufgrund der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit ein weiter Ermessensspielraum zusteht, verdeutlicht hat, dass schon bei der Auswahl der Produkte ein Mindestmaß an Objektivität gewahrt werden muss.

Zum Hintergrund
In der Ausgabe 11/2024 veröffentlichte Stiftung Warentest einen Testbericht über diverse Blutzuckermessgeräte, in den neben Geräten der jüngsten Produktgenerationen auch ein bereits seit 2009 erhältliches Produkt des betroffenen Herstellers einbezogen worden war. Dies erfolgte ungeachtet der Tatsache, dass der Hersteller die Stiftung Warentest bereits weit im Vorfeld auf das Alter dieses Produkts aufmerksam gemacht und jüngere Alternativprodukte seines Hauses für den Test vorgeschlagen hatte.

Dies hielt Stiftung Warentest allerdings nicht davon ab, dieses Produkt – entwickelt zu Zeiten der Markteinführung des ersten iPhones – mit jüngeren Produkten zu vergleichen, die z. B. über Schnittstellen zu Smartphones, eigene Apps und entwicklungsbedingt über eine höhere Messgenauigkeit verfügten. Alle Geräte wurden dabei denselben Prüfverfahren nach denselben Standards unterzogen.

Kein Vergleich von Äpfeln mit Birnen
Eine solche Vorgehensweise hat das LG München nunmehr untersagt und klargestellt, dass ungeachtet der weiten Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit sowohl bei der Auswahl der zu testenden Produkte als auch der konkreten Berichterstattung der Grundsatz der Objektivität zu beachten ist.

Dieser ist nur dann gewahrt, wenn der Test nach der Zusammensetzung der Produkte einen sinnvollen, an der Verbrauchererwartung orientierten Vergleich erlaubt und nicht auf einer einseitigen Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen beruht. Insoweit muss der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten werden. Dem wird der Vergleich von Produkten mit älterem Entwicklungsstand mit Produkten der jüngsten Generation nicht gerecht.

Auch nicht gelten ließ das LG München die Argumentation der Stiftung Warentest, dass das Produkt des klagenden Herstellers und drei weitere Produkte anderer Hersteller, die ebenfalls aus einer früheren Produktzyklus-Lebensphase stammten (und allesamt nicht über diverse Features verfügten) ausgewählt worden seien, weil diese Geräte insbesondere von älteren Menschen genutzt würden. Hier hätte es, so das LG München, zumindest einer Erläuterung im Testbericht bedurft, dass und warum gerade diese Produkte eine für ältere Menschen relevante Auswahl von Blutzuckermessgeräten darstellen.

Ein solcher Hinweis fehlte jedoch ebenso wie jeder Hinweis auf den Grund, warum das Gerät des klagenden Herstellers weder über eine App noch eine Schnittstelle verfügt. Im Gegenteil: In dem beanstandeten Testbericht wurde vielmehr an diversen Stellen darauf hingewiesen, wie sinnvoll und hilfreich die App-Anbindungen bei Blutzuckermessgeräten seien.

Fazit
Zusammenfassend kommt das LG München zu dem Ergebnis, dass sich der Test in Bezug auf den klagenden Hersteller „im Hinblick auf die Produktauswahl und die Darstellung als verzerrend und missverständlich“ darstellt und den betroffenen Hersteller daher in seinen Rechten verletzt. Die weitere Veröffentlichung des Testberichts über das Produkt des klagenden Herstellers wurde daher untersagt.

Diese wegweisende Entscheidung belegt anschaulich, dass sich auch die eigentlich unangreifbare Stiftung Warentest an grundlegende Spielregeln halten muss. Jeder Hersteller ist daher gut beraten, sich schon bei Zugang der obligatorischen Anbieterbefragung umfassend mit dem geplanten Test, den avisierten Testprodukten und den sich ggf. ergebenden Konsequenzen zu befassen.

Text "Blutzuckermessgeräte": Veröffentlicht in der Ausgabe 03/25 des Fachmagazins MTD Medizintechnischer Dialog (MTD-Verlag – www.mtd.de).

Download Artikel aus der mtd:

MTD 03/25 - Blutzuckermessgeräte (241,5 KiB)

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